Das
schwedische Jedermannsrecht
übernommen vom
Staatlichen
Schwedischen Amt für Umweltschutz © 1996
die aktuelle Version findest Du vom "NATUR VÅRDS VERKET"
Allemansrätten hier
Das
Recht zum Gemeingebrauch
Rechte &
Pflichten in der Natur:
Erläuterungen zum schwedischen Allemansrätt. Das
Allemansrätt, ein traditionelles Recht zum Gemeingebrauch, regelt den
Aufenthalt in Schwedens Natur. Unter Einhaltung der Bestimmungen können auch
ausländische Besucher den Duft der Blumen, den Gesang der Vögel, das üppige
Blühen der Wiesen, die Stille der Wälder und das Glitzern unserer Seen
erleben. Dabei gilt es, behutsam mit der Natur umzugehen und Rücksicht gegenüber
Mitmenschen und Tieren walten zu lassen.
Nicht
stören - nicht zerstören, so lautet die einfache Faustregel dieses Rechtes.
Die einzelnen Bestimmungen
werden nachfolgend erläutert.
Respektieren
Sie den Hausfrieden!
In
der Natur dürfen Sie wandern, Fahrrad fahren, reiten und Ski fahren, wenn
dadurch Saaten, Schonungen und dergleichen keinen Schaden nehmen. Sie dürfen
jedoch nicht ohne Erlaubnis ein privates Hausgrundstück queren oder sich darauf
aufhalten, denn dies gilt in Schweden als Hausfriedensbruch.
Unter einem Hausgrundstück ist der engere Bereich um ein Wohn- oder Ferienhaus
zu verstehen, der nicht unbedingt eingezäunt sein muß. Hier haben die Besitzer
den berechtigten Anspruch, nicht gestört zu werden. Ist das Haus nicht vor
Einblicken geschützt, muß es in besonders großem Abstand passiert werden. Und
keinesfalls darf der Grundstückseigentümer in seinen Tätigkeiten behindert
werden.
Von Reitern wird besondere Vorsicht verlangt, da das Flurschadenrisiko
entsprechend hoch ist. Dies gilt vor allem für das Reiten in der Gruppe. Es ist
verboten, auf gekennzeichneten Trimm-dich-Pfaden, Loipen, Wanderwegen oder über
weichen, empfindlichen Untergrund zu reiten. Auch durch Mountainbiking können
Schäden verursacht werden, eine besondere Vorsicht ist daher auch hierbei
geboten. Eingefriedetes Weideland darf nur überquert werden, wenn dabei weder
die Umzäunung beschädigt, noch das Vieh in irgendeiner Weise gestört wird.
Vergessen Sie nie, die Gatter wieder zu schließen, damit die Tiere nicht
entlaufen können.
Im
Gelände sind Motorfahrzeuge verboten!
Verboten
ist es, mit Auto, Wohnmobil, Motorrad, Moped oder anderen Motorfahrzeugen im Gelände
zu fahren - das Allemansrätt schafft hier keine Ausnahmeregelung. Auch
Privatstraßen und -wege sind für motorgetriebene Fahrzeuge gesperrt. Ein
solches Verbot ist durch Schilder mit Aufschriften wie "Förbud mot trafik
med motordrivet fordon", "Enskild väg" oder auf andere Weise
gekennzeichnet.
Das Parken am Straßenrand ist im allgemeinen erlaubt, solange dabei nicht gegen
Verkehrsregeln verstoßen wird, Grundeigentümer gestört werden oder kein
Schaden an Grund und Boden entsteht. Parken Sie bitte so, daß Sie niemanden gefährden
oder behindern.
Camping
Dem Einzelnen ist es erlaubt, in Schwedens Natur ohne
Einwilligung des Grundbesitzers eine Nacht zu zelten, sofern sich der Standort
nicht auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche oder in der Nähe eines Wohn-
oder Ferienhauses befindet. Gruppen benötigen zum Lagern und Zelten in jedem
Fall die Erlaubnis des Grundeigentümers! Wollen Sie in Sichtweite eines Hauses
zelten oder länger als eine Nacht an einem Standort bleiben, müssen Sie
ebenfalls die Erlaubnis des Eigentümers einholen. Besondere Rücksichtnahme ist
beim Campen mit Wohnwagen oder Wohnmobil geboten. Am besten, Sie nutzen den
hohen Komfort der naturnahen schwedischen Campingplätze - so vermeiden Sie
Konflikte mit Grundeigentümern.
Lagerfeuer
Lagerfeuer
sind nur dann erlaubt, wenn keine Flächen- oder Waldbrandgefahr besteht. Bei
Trockenheit wird ein allgemeines Feuerverbot erlassen. In Naturreservaten und
Nationalparks sind Lagerfeuer meist gänzlich verboten. Erkundigen Sie sich
daher vor einem Outdoor-Aufenthalt im nächstgelegenen Touristenbüro! Löschen
Sie Ihr Feuer sorgfältig, bevor Sie Ihren Lagerplatz verlassen. Sollte sich Ihr
Feuer ausbreiten, haften Sie allein für den entstehenden Schaden!
Machen Sie niemals Feuer auf Felsen oder Klippen. Die Hitze läßt diese
bersten, und es entstehen nicht wiedergutzumachende Schäden.
Lassen
Sie keine Abfälle zurück!
Sie
dürfen in der Natur keinerlei Unrat zurücklassen. Zudem bilden Glas, Dosen und
Verschlüsse eine Gefahr für Mensch und Tier. Auch können Plastiktüten bei
Tieren zu qualvollem Verenden führen, wenn sie mit der Nahrung aufgenommen
werden. Nach dem Zelten oder Picknick muß der Platz sauber hinterlassen werden.
Und: Stellen Sie niemals Ihre Abfalltüte neben einen vollen Abfallbehälter!
Früchte der
Natur
Es ist verboten, Äste, Zweige, Laub, Rinde, Eicheln, Nüsse
oder Harz von lebenden Bäumen oder Sträuchern zu entnehmen, abzubrechen oder
abzureißen. Selbstverständlich ist es erst recht verboten, lebende Bäume oder
Sträucher zu fällen.
Erlaubt ist es hingegen, wilde Blumen und Beeren zu pflücken, Pilze zu sammeln
und herabgefallene Zweige und Reisig aufzulesen. Bestimmte Pflanzen stehen
jedoch unter Naturschutz, weil ihr Bestand gefährdet ist. Solche Pflanzen dürfen
unter keinen Umständen gepflückt werden! So sind beispielsweise in Schweden
alle Orchideenarten geschützt. Informieren Sie sich bitte in den örtlichen
Touristenbüros.
Baden und Boot
fahren
Sie dürfen baden, eine Nacht mit einem Boot an fremden
Ufern anlegen und an Land gehen. Dies gilt jedoch nicht für Haus- und
Ferienhausgrundstücke oder Gebiete mit behördlichem Zutrittsverbot, z.B.
Vogel- oder Robbenschutzgebiete. Im übrigen gelten dieselben Regeln wie beim
Camping. Ein Festmachen an Privatstegen ist nur in Notfällen gestattet.
Seen,
Fließgewässer und Meere dürfen mit Booten befahren werden. Beachten Sie
lokale Vorschriften wie z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, Zutrittsverbote o.ä.
Von Motorbootfahrern wird besondere Rücksichtnahme erwartet! Das Fahren mit
Wasser-Skootern stört Mensch und Tier über Gebühr und schädigt Fauna und
Flora. Eine Benutzung von Wasser-Skootern ist deshalb in Schweden generell
verboten; nur für wenige, von den Provinzialregierungen freigegebene Gewässerabschnitte
gelten Ausnahmen. Nähere Informationen erteilt die jeweilige
Provinzialregierung (Länsstyrelsen).
Hunde
Ihr
Hund darf Sie in die Natur begleiten, allerdings herrscht vom 1. März bis zum
20. August Leinenzwang. In dieser Zeit benötigen die Wildtiere absolute Ruhe;
selbst der friedlichste Hund kann dann durch seine bloße Anwesenheit großen
Schaden anrichten. Auch in der Zeit ohne Leinenzwang muß der Hund so
beaufsichtigt werden, daß er weder Mensch noch Tier stört noch ihnen Schaden
zufügt.
Angeln und Jagd
Das Allemansrätt schließt weder das Angeln noch die Jagd
ein. Sie dürfen jedoch mit üblichem Sportangelgerät an allen Meeresküsten
und in den fünf größten Seen Schwedens (Vänern, Vättern, Mälaren, Hjälmaren
und Storsjön) lizenzfrei angeln, wobei das Lachsangeln an der Küste Norrlands
hiervon ausgenommen ist. Für alle anderen Gewässer benötigen Sie einen
Angelschein (fiskekort). Informieren Sie sich bitte rechtzeitig über die
lokalen Bestimmungen. Lassen Sie niemals Angelleinen oder -haken in der Natur
zurück, diese können zu qualvoll-tödlichen Fallen für Tiere werden.
Lassen Sie Baue, Nester
und Nisthöhlen sowie Jungtiere unbehelligt. Die Mitnahme von Vogeleiern ist
streng verboten, der Tatbestand wird als Wilderei gewertet. Alle wildlebenden Säugetiere
und Vögel stehen unter Naturschutz und dürfen nur gemäß den Bestimmungen des
schwedischen Jagdgesetzes von Jagdscheininhabern bejagt werden.
© 1996
Schwedisches Staatliches Amt für Umweltschutz.